5. Abschnitt
Schlussbestimmungen Verweise
§ 16.
(1) Soweit in dieser Verordnung auf das NEHG 2022 und die NEHG-DV 2022 verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf das EZG 2011 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2020 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20012065
Dokumentnummer
NOR40248461
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