§ 16 NEHG-EU-ETS BV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2022

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen Verweise

§ 16.

(1) Soweit in dieser Verordnung auf das NEHG 2022 und die NEHG-DV 2022 verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf das EZG 2011 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2020 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012065

Dokumentnummer

NOR40248461

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