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§ 16 NCD-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

5. Abschnitt

Maßnahmen im Schlachtbetrieb

§ 16.

(1) Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Geflügel aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde laufend zu überwachen, insbesondere hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel für das Schlachtgeflügel. Die Desinfektion hat mit 2%iger Natronlauge unmittelbar nach der Entladung an Ort und Stelle zu erfolgen. Die durchgeführte Desinfektion der Transportmittel ist durch den Fleischuntersuchungstierarzt oder Amtstierarzt zu bestätigen.

(2) Taugliches Geflügelfleisch aus Betrieben in der Schutz- oder Überwachungszone ist gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zu kennzeichnen.

(3) Abweichend von Abs. 2 darf in Betrieben, die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften innergemeinschaftlich Handel treiben dürfen, die Kennzeichnung des Fleisches gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes erfolgen, wenn im Zuge der Anbringung der Tauglichkeitskennzeichen diese jeweils mit einem schrägliegenden Kreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Strichen, so überstempelt werden, daß der Schnittpunkt des Kreuzes im Mittelpunkt des Stempels liegt und die Angaben des Stempels lesbar bleiben. Auf diese Weise gekennzeichnetes Fleisch darf nur in Österreich als frisches Fleisch in Verkehr gebracht werden.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 darf in Betrieben, die keine Erleichterungen oder Ausnahmen gemäß § 38 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in Anspruch nehmen, die Kennzeichnung des Fleisches gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes ohne Einschränkung erfolgen, wenn nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:

Das Fleisch muß von Geflügel stammen,

  1. 1. das aus einem Betrieb kommt, der innerhalb der Überwachungszone, jedoch außerhalb der Schutzzone liegt und bei dem die epidemiologischen Nachforschungen keinerlei Kontakt zu einem infizierten Betrieb ergeben haben;
  2. 2. das aus einer Herde kommt, in der fünf Tage vor dem Versand des Geflügels an einer repräsentativen Stichprobe eine virologische Untersuchung mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde; die Probenentnahme muß durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgenommen werden;
  3. 3. das aus einem Betrieb kommt, in dem nach einer klinischen Untersuchung durch die Bezirksverwaltungsbehörde keinerlei Hinweise oder klinische Anzeichen gefunden wurden, die auf das Auftreten der NCD hindeuten könnten; diese Prüfung muß innerhalb von 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels durchgeführt worden sein;
  4. 4. das unmittelbar vom Ursprungsbetrieb zum Schlachtbetrieb befördert wurde; die hiefür eingesetzten Beförderungsmittel müssen vom Amtstierarzt plombiert und vor und nach jeder Beförderung gereinigt und desinfiziert werden;
  5. 5. das im Schlachtbetrieb zum Zeitpunkt der Schlachttier- und Fleischuntersuchung auf Anzeichen der NCD untersucht wurde.

(5) Die Kriterien der in Abs. 4 vorgesehenen virologischen Untersuchungen sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen.

Schlagworte

Schutzzone, Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10010875

Dokumentnummer

NOR12138239

alte Dokumentnummer

N8199529970L

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