Gemeinsame Lagerung
§ 16
(1) Militärische Munition der gleichen Verträglichkeitsgruppe darf mit Ausnahme der Verträglichkeitsgruppe L ohne Bedachtnahme auf die Munitionsgefahrenklasse gemeinsam gelagert werden.
(2) Die gemeinsam gelagerte Munition verschiedener Munitionsgefahrenklassen ist als Ganzes einer Munitionsgefahrenklasse nach Anlage 4 zuzuordnen. Dabei gelten für die entsprechend den Schutzabständen zulässige Höchstbelagsmenge der zusammen gelagerten Munition folgende Maßgaben:
- 1. Wird militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 gemeinsam mit militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und/oder 1.3 gelagert, so ist die gesamte militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 zuzuordnen. Die hierfür zugelassene Höchstbelagsmenge darf nicht überschritten werden.
- 2. Wird militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und
1.3 in Lagerobjekten gemeinsam gelagert, so kann militärische Munition beider Munitionsgefahrenklassen für sich bis zur der jeweils gültigen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge gelagert werden, sofern nicht nach Anlage 4 besondere Regelungen festgelegt sind.
- 3. Militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 darf gemeinsam mit militärischer Munition aller übrigen Munitionsgefahrenklassen gelagert werden. Bei Lagerung von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 allein oder gemeinsam mit militärischer Munition der übrigen Munitionsgefahrenklassen ist bei der Munitionsgefahrenklasse 1.4 das Explosivstoffgewicht in der Berechnung der Belagsmenge nicht zu berücksichtigen.
- 4. Wird bei oberirdischer Lagerung in einem Lagerraum ausschließlich militärische Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.2 und/oder 1.4 gelagert, so ist die Menge des Treibladungspulvers in der Berechnung der Explosivstoff-Belagsmenge nicht zu berücksichtigen.
- 5. Munition der Gefahrenklasse 1.5 ist wie Munition der Gefahrenklasse 1.1 zu behandeln.
- 6. Munition der Gefahrenklasse 1.6 ist wie Munition der Gefahrenklasse 1.2 zu behandeln.
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