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§ 16 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

4. Abschnitt

Maßnahmen in der Schutzzone Maßnahmen für Tierhaltungsbetriebe in der Schutzzone

§ 16.

(1) Die Behörde hat unverzüglich alle in der Schutzzone gelegenen Tierhaltungsbetriebe mit Tieren empfänglicher Arten festzustellen.

(2) Alle Tierhaltungsbetriebe gemäß Abs. 1 sind vom amtlichen Tierarzt einer regelmäßigen Veterinärkontrolle zu unterziehen. Die Erstkontrolle hat hierbei innerhalb der ersten sieben Tage nach Errichtung der Zone zu erfolgen. Bei diesen Kontrollen sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  1. 1. Die Veterinärkontrolle ist so durchzuführen, dass in den Tierhaltungsbetrieben etwa vorhandene MKS-Erreger nicht weiterverbreitet werden.
  2. 2. Die Veterinärkontrolle hat insbesondere
  1. a) die Kontrolle der Kennzeichnung aller im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten und des Bestandsregisters gemäß der TKZVO 2007 oder der RKZVO 1998 sowie anderer nach veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu führenden Aufzeichnungen über den Tierbestand, und
  2. b) die Kontrolle der zur Verhütung der Einschleppung oder Ausbreitung des MKS-Erregers angewandten Maßnahmen

    zu umfassen.

  1. 3. Die Veterinärkontrolle muss zudem
  1. a) eine klinische Untersuchung, wie im MKS-Krisenplan und in Anlage 3 („Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren“)

    Z 1 („Klinische Untersuchung“) beschrieben, und

  1. b) die Entnahme von Proben empfänglicher Tiere gemäß Z 2.2 („Stichprobenuntersuchungen in Tierhaltungsbetrieben“) und Z 2.3 („Stichprobenuntersuchungen in Schutzzonen“) der Anlage 3

    beinhalten.

  1. 4. Die Veterinärkontrolle kann auch die Entnahme von Proben von Tieren empfänglicher Arten gemäß MKS-Krisenplan und Anlage 3 Z 2.1.1.1 („Serologische Stichprobenuntersuchungen nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung“) umfassen.

(3) Tiere empfänglicher Arten dürfen nicht aus ihrem Haltungsbetrieb verbracht werden und sind, soweit dies möglich ist, nach Arten getrennt aufzustallen.

(4) Abweichend von Abs. 3 und § 17 dürfen Tiere empfänglicher Arten unter amtlicher Aufsicht der Behörde und mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auf direktem Wege zur Sonderschlachtung in einen innerhalb derselben Schutzzone gelegenen Schlachthof oder, falls sich in dieser Zone kein Schlachthof befindet, in einen vom Landeshauptmann bezeichneten Schlachthof außerhalb dieser Zone befördert werden; die Beförderung darf hierbei nur in einem nach jeder Beförderung unter amtlicher Aufsicht gereinigten und desinfizierten Transportmittel erfolgen.

(5) Die Verbringung gemäß Abs. 4 kann von der Behörde genehmigt werden, sofern:

  1. 1. alle im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten von einem amtlichen Tierarzt zuvor gemäß Anlage 3 Z 1 klinisch untersucht worden sind, und
  2. 2. der amtliche Tierarzt auf Grund der Ergebnisse dieser Untersuchung und der Bewertung der epidemiologischen Lage bestätigt, dass kein Grund für einen Seuchen- oder Ansteckungsverdacht bei den Tieren dieses Tierhaltungsbetriebs besteht.

(8) Alle Fälle von verendeten oder erkrankten Tieren empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben innerhalb der Schutzzone sind von den in § 17 Abs. 1 TSG genannten Personen der Behörde zu melden. Die Behörde hat sodann die erforderlichen Untersuchungen auf das Vorliegen von MKS zu veranlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099251

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