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§ 16 MaklerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

2. Teil: IMMOBILIENMAKLER

Begriff

§ 16.

(1) Immobilienmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche Sachen vermittelt.

(2) Die für Immobilienmakler geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den anzuwenden, der von einem Auftraggeber ständig betraut ist oder der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt.

Ist der Auftraggeber Konsument, so gelten zusätzlich die §§ 30a bis 31 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, idF des Maklergesetzes.

Schlagworte

Liegenschaft

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038528

alte Dokumentnummer

N2199655835J

Stichworte