Außerstaatliche Kontrolle
§ 16
(1) Wenn die Kommission die Republik Österreich oder einen diesem Gesetz unterliegenden Auftraggeber auffordert, einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, oder wenn der Republik Österreich nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission obliegen, hat der betroffene Auftraggeber dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unter Anwendung des § 119 BVergG die geforderten Auskünfte zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu übermitteln.
(2) Der Auftraggeber hat die Landesregierung vom Einschreiten der Kommission zu informieren.
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