§ 16 Abs. 2 - Verfassungsbestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 16
Landtagsdirektion
(1) Die Landtagsdirektion ist die ständige Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, der Präsidenten und der Präsidialkonferenz. Sie hat insbesondere die Bereitstellung der Beratungsunterlagen zu veranlassen, die Sitzungsberichte herzustellen, die Zustellungen an die Abgeordneten zu bewirken, Geschäftsstücke in Empfang zu nehmen, die amtlichen Lichtbildausweise auszustellen und die sachlichen Einrichtungen zu verwalten, sowie Zahlungen für Ausgaben des Landtages anzuweisen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Unter der Leitung des Präsidenten führt der Landtagsdirektor die Landtagsdirektion. Der Präsident ernennt den Landtagsdirektor auf Grund eines Beschlusses der drei Präsidenten und im Einvernehmen mit der Landesregierung das weitere ständige Personal der Landtagsdirektion, welches aus dem Personalstand der Bediensteten des Landes zu nehmen ist.
(3) Auf Verlangen des Präsidenten können über das ständige Personal hinaus Bedienstete des Landes und Einrichtungen des Amtes der Landesregierung fallweise soweit zur Verfügung gestellt werden, als es zur Besorgung der Aufgaben der Landtagsdirektion erforderlich ist.
02.12.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
