§ 16 lfw AP-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

§ 16

Abhaltung der Prüfungen

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Abhaltung einer Prüfung anzuordnen, wenn die Teilnahme von mindestens fünf Kandidaten erwartet werden kann.

(2) Prüfungskandidaten können zur Ablegung von Prüfungen an die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in einem anderen Bundesland verwiesen werden, wenn die Abhaltung einer Prüfung nach Abs. 1 nicht abzusehen ist. In diesem Fall ist das Einvernehmen zwischen den beteiligten Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen herzustellen. Kann ein Einvernehmen nicht erzielt werden, ist die Prüfung– unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 – auch bei Teilnahme von weniger als fünf Kandidaten abzuhalten.

(3) Termin und Ort der jeweiligen Prüfungen sind spätestens vier Wochen vor beabsichtigter Durchführung festzusetzen und den Prüfungswerbern mitzuteilen.

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