Freileitungen
§ 16.
(1) In Arbeitsstätten müssen für Betriebszwecke errichtete Freileitungen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, dass ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Arbeitsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise in der Arbeitsstätte verwendet werden, nicht möglich ist.
(2) Im Bereich von nicht für Betriebszwecke errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Arbeitsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.
(3) Bei der Ausbringung von Wasser, Jauche oder Gülle mit Druckjauchefässern und Güllewerfern ist im Bereich von Freileitungen besondere Vorsicht geboten. Es ist besonders darauf zu achten, dass Isolatoren nicht besprüht werden.
(4) Besteht bei Arbeiten an Giebeln, Dächern und Bäumen oder beim Hantieren mit Leitern und Gerüstteilen oder Ähnlichem die Möglichkeit des zufälligen unmittelbaren oder mittelbaren Berührens von Freileitungen der öffentlichen Stromversorgung, so ist das zuständige Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu verständigen. Die angeordneten Sicherheitsmaßnahmen sind unbedingt zu befolgen.
(5) Drahtzäune, Elektrozäune, metallene Gitter, Antennen, Wäscheleinen und Ähnliches dürfen nicht an Freileitungsmasten, Dachständern, Auslegern sowie den dazugehörigen Streben, Ankern und Ähnlichem befestigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Gesetzesnummer
20012525
Dokumentnummer
NOR40260355
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