§ 16 L-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Verwendungsbeschränkungen

§ 16

(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die folgende Aufgaben beinhalten:

  1. 1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben oder
  2. 2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates.

(2) § 8b L-BG ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden.

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