vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1874

III. Schlußbestimmungen.

§ 16

§. 16.

Dadurch, daß in Folge der Vinculirung einzelner Theilschuldverschreibungen die Zahlung für dieselben nur an bestimmte Personen erfolgen kann, wird die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte