§ 16 K-LSchV

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.1993

8. Abschnitt

Berufsbezeichnung

§ 16

Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung an Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b und erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Schule im Rahmen einer Schulkooperation sind Absolventen berechtigt, die Berufsbezeichnung “Agrar-Kaufmann" bzw. “Agrar-Kauffrau" zu führen. Dies ist im Abschlusszeugnis zu vermerken.

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