§ 16 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 16

Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 5 lit. c hat der Bedienstete Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

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