§ 16 K-ABPG

Alte FassungIn Kraft seit 24.2.1994

3. Abschnitt

Inverkehrbringen von Bauprodukten

§ 16

Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Bauprodukte, für die

  1. a) die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Fundstellen der harmonisierten oder anerkannten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat;
  2. b) Leitlinien für europäische Zulassungen erarbeitet sind;
  3. c) europäische technische Zulassungen (§ 19) erteilt werden können, ohne daß Leitlinien erarbeitet sind;
  4. d) die wesentlichen Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in einer Liste erfaßt hat;
  5. e) österreichische technische Zulassungen erteilt werden können.

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

(4) Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Bauprodukte in den Fällen des Abs. 1 lit. c und des Abs. 1 lit. e mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und in den Fällen des Abs. 1 lit. a, b und d mit der Kundmachung nach § 29b anzuwenden.

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