§ 16 Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2030

Gegenstand „Fachgespräch“

§ 16.

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission hat im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretende Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte zur Qualitätssicherung, Sicherheit und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
  2. 2. professionelle Gesprächsführung.

(4) Das Fachgespräch dauert in der Regel für jede zur Prüfung antretende Person 15 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul 25 Minuten. Es ist nach 25 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul nach 35 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission anderenfalls eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013236

Dokumentnummer

NOR40279445

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