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§ 16 InfoSiV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2022

Maßnahmen zum Schutz des Austausches klassifizierter Informationen für Galileo PRS

§ 16.

(1) In Österreich nimmt die Agenden der Galileo Public Regulated Service Behörde (PRS Behörde) gemäß Beschluss 1104/2011/EU über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde, ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2011 S. 1, das Bundeskanzleramt wahr.

(2) Die gemäß § 8 InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete Informationssicherheitskommission ist über alle Belange, die die Informationssicherheit in diesem Zusammenhang betreffen, regelmäßig zu informieren und zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2022

Gesetzesnummer

20003054

Dokumentnummer

NOR40245336

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