Anderweitige Beschäftigung
§ 16
Dem Hausbesorger ist es gestattet, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, einen anderen Beruf auszuüben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Anderweitige Beschäftigung
§ 16
Dem Hausbesorger ist es gestattet, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, einen anderen Beruf auszuüben.
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