§ 16 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1962

§ 16*)

(1) Alle Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind bei der Ortskommission einzubringen.

(2) Die Ortskommission entscheidet über

  1. a) Anträge nach dem II. und IV. Hauptstück dann, wenn der Erwerber des Eigentums oder eines anderen Benutzungsrechtes in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, selbst eine Landwirtschaft betreibt. Nicht zuständig ist die Ortskommission, wenn der Erwerber schon mehr als 15 ha land- und forstwirtschaftlichen Grund ohne Alpen (vorsäße, Maisäße) besitzt oder wenn der Erwerber eine juristische Person ist.
  2. b) Anträge nach dem III. Hauptstück.

(3) Die Kommission hat zu jedem Antrag über den sie nicht selber zu entscheiden hat, eine Äußerung zu erstatten, zu Berufungen eines überstimmten Mitgliedes hat sie im Vorlagebericht die Genehmigungsgründe mitzuteilen.

(4) Ist der Beschluß der Ortskommission nicht sitmmeneinhellig gefaßt worden, so kann jedes Mitglied Berufung erheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/1962

16.04.2018

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