Abschnitt IV
Prüfungsordnung Nachweis des Lernzielerfolges
§ 16.
(1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Das Anforderungsniveau der einzelnen Prüfungsfächer wird durch die festgelegten Lernziele und den daraus abgeleiteten Ausprägungsstufen der fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen definiert. Die in der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ angeführten Lehr- und Lerninhalte sind prüfungsrelevant.
(3) Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn
- 1. sämtliche im Ausbildungsplan festgelegten Ausbildungsmaßnahmen,
- 2. alle für den jeweiligen Verwaltungszweig vorgesehenen Teilprüfungen im jeweiligen Ausbildungsplan sowie
- 3. die kommissionelle Abschlussprüfung
erfolgreich absolviert sind.
(4) Bedienen sich Auszubildende unerlaubter Hilfsmittel, so gelten Prüfungen als nicht bestanden.
(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden.
(6) Die Organisation der Teilprüfungen sowie der kommissionellen Abschlussprüfung obliegt der Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.
Schlagworte
Lerninhalt, Lehrinhalt
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
20011224
Dokumentnummer
NOR40224577
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