Abschnitt IV
Prüfungsordnung Nachweis des Lernzielerfolges
§ 16.
(1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Das Anforderungsniveau der einzelnen Prüfungsfächer wird durch die definierten Lernziele und der daraus abgeleiteten Ausprägungsstufen der fachlichen und fachunabhängigen Anforderungen definiert. Die Prüfungsfächer sind der Anlage „Theoretische und praktische Lern-und Lehrinhalte“ zu entnehmen.
(3) Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn
- 1. sämtliche im Ausbildungsplan festgelegten Ausbildungsmaßnahmen,
- 2. alle für den jeweiligen Verwaltungszweig vorgesehenen Teilprüfungen im jeweiligen Ausbildungsplan sowie
- 3. die kommissionelle Abschlussprüfung
erfolgreich absolviert sind.
(4) Bedient sich ein/e Auszubildende/r unerlaubter Hilfsmittel, so gelten Prüfungen als nicht bestanden.
(5) Haben Auszubildende eine Prüfung zweimal nicht bestanden, ist diese in Form einer mündlichen Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen, der in diesen Fällen aus der/dem Vorsitzenden und den Beisitzer/innen besteht.
(6) Die Organisation der Teilprüfungen sowie der kommissionellen Abschlussprüfung obliegt der Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.
Schlagworte
Beisitzerin
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20009438
Dokumentnummer
NOR40178307
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