Zusatzprüfung
§ 16.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Hauptmodul des Lehrberufs Glasbautechnik gemäß dieser Verordnung oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Hauptmodulen Glasbau oder Glaskonstruktion des Lehrberufs Glasbautechnik gemäß der Glasbautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 187/2010 kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG im Spezialmodul des Lehrberufs Glasbautechnik gemäß dieser Verordnung abgelegt werden.
(2) Die Zusatzprüfung im Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 13 Abs. 5 Z 2 und Fachgespräch gemäß § 14 zu erstrecken. Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten § 13 Abs. 4 und die Bestimmungen zu den Modalitäten der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 13 und 14.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20013232
Dokumentnummer
NOR40279387
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