§ 16 Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Zusatzprüfung

§ 16.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Hauptmodul des Lehrberufs Glasbautechnik gemäß dieser Verordnung oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Hauptmodulen Glasbau oder Glaskonstruktion des Lehrberufs Glasbautechnik gemäß der Glasbautechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 187/2010 kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG im Spezialmodul des Lehrberufs Glasbautechnik gemäß dieser Verordnung abgelegt werden.

(2) Die Zusatzprüfung im Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 13 Abs. 5 Z 2 und Fachgespräch gemäß § 14 zu erstrecken. Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten § 13 Abs. 4 und die Bestimmungen zu den Modalitäten der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 13 und 14.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013232

Dokumentnummer

NOR40279387

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