Nachtragsvoranschlag
§ 16
(1) Wird die Erstellung eines Nachtragsvoranschlages im Sinn des § 52 Abs 2 GdO 1994 im Lauf des Haushaltsjahres erforderlich, ist dieser so rechtzeitig zu erstellen, daß er noch im laufenden Rechnungsjahr vollzogen werden kann.
(2) Der Nachtragsvoranschlag muß alle im Zeitpunkt seiner Aufstellung überschaubaren Änderungen der Einnahmen und Ausgaben oder deren Zweckwidmung enthalten. Die bis zur Aufstellung des Nachtragsvoranschlages genehmigten außerplanmäßigen Ausgaben sowie die Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
(3) Der Gemeindevertretung ist der Entwurf eines Nachtragswirtschaftsplanes vorzulegen, wenn es sich im Lauf des Finanzjahres zeigt, daß wesentliche Abweichungen beim Erfolgsplan und beim Finanzplan oder erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind.
(4) Der Nachtragswirtschaftsplan muß alle im Zeitpunkt seiner Aufstellung überschaubaren Änderungen der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes sowie der Einnahmen und Ausgaben des Finanzplanes und Änderungen von Zweckwidmungen enthalten.
(5) Die Bestimmungen des Abs 2 hinsichtlich der außerplanmäßigen Ausgaben sowie Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen gelten sinngemäß.
(6) Bei Erstellung der Nachtragsvoranschläge sind die Vorschriften für die Erstellung des Voranschlages sinngemäß anzuwenden.
(7) Der beschlossene Nachtragsvoranschlag ist unverzüglich, spätestens jedoch bis 1. Dezember des laufenden Rechnungsjahres der Landesregierung vorzulegen.
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