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§ 16 Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2015

§ 16

(1) Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für jeden Sitzungstag und Vorbereitungstag eine Vergütung in der Höhe von 1 200 Euro bzw. 1 450 Schweizer Franken, der Vorsitzende erhält eine um 10% erhöhte Vergütung.

(2) Reisekosten sind den Mitgliedern gesondert nach tatsächlichem Aufwand zu vergüten. Es gelten sinngemäß die Vorschriften des jeweiligen Vertragsstaates für die Reisekostenvergütung höherer Beamte.

(3) Der Kostenersatz für die Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt durch den Vertragsstaat, der die Mitglieder nominiert hat.

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