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§ 16 GAEG 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2008

4. Abschnitt

Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen

§ 16

Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds

(1) Zur Förderung von Baumaßnahmen, die der Erhaltung der Altstadt im Sinne des § 1 Abs. 1 dienen, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Die Information und Beratung über Förderungsmöglichkeiten für solche Baumaßnahmen gehört zu den Aufgaben des Fonds.

(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung „Grazer Altstadterhaltungsfonds“ und hat seinen Sitz in Graz.

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