§ 16 Frauenförderungsplan BMLFUW 2015

Alte FassungIn Kraft seit 17.11.2015

Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 16.

(1) Allen, auch neu eintretenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, ist der Frauenförderungsplan vom Dienstgeber in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Der Zugang zu diesen Informationen sowie zum Bericht nach §§ 12 und 12a B-GlBG ist in jeder Dienststelle vorzusehen.

(2) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die Funktion und die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren. In den MitarbeiterInnengesprächen ist auf die Ziele des Frauenförderungsplanes hinzuweisen.

(3) Ein Intranetlink ist vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellen.

(4) Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der Gleichbehandlungsbeauftragten oder die individuelle Kontaktaufnahme mit der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.

(5) In einschlägigen Publikationen des Ressorts, insbesondere in internen Zeitungen und digitalen Medien, ist Fragen der Gleichbehandlung entsprechend Raum zu geben.

(6) Die in der Geschäfts- und Personaleinteilungen ausgewiesenen Ansprechpersonen für frauen-bzw. elternrelevante Rechtsfragen beraten unter anderem zu Mutterschutz, Karenzurlaub, Teilzeitbeschäftigung und deren dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Folgen.

Schlagworte

Geschäftseinteilung, Mitarbeiterinnengespräch

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20009336

Dokumentnummer

NOR40175867

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