§ 16 Frauenförderungsplan – BM.I

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

5. Abschnitt

Information über einschlägige Rechtsvorschriften

§ 16

Der Dienstgeber hat die jeweils gültige Fassung des Frauenförderungsplanes im Dienstweg allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Diese Informationspflicht gilt auch bei der Begründung von Dienstverhältnissen. Der aktuelle Frauenförderungsplan ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch über das Intranet zugänglich zu machen.

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