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§ 16 FinalitaetsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1999

Anzuwendendes Recht bei Insolvenz eines Teilnehmers

§ 16.

Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers eines Systems werden die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme des betreffenden Teilnehmers an diesem System oder in Verbindung damit ergeben, durch das für das System maßgebliche Recht bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR12057960

alte Dokumentnummer

N3199961100L

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