§ 16 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 445/2022

Andere Tätigkeiten

§ 16.

Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in § 15 keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 1 bis 3 einzustufen und zu entlohnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022

Gesetzesnummer

20011708

Dokumentnummer

NOR40239217

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