materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 329/2019
Andere Tätigkeiten
§ 16.
Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in § 15 keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 1 bis 3 einzustufen und zu entlohnen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20010431
Dokumentnummer
NOR40209668
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