Andere Tätigkeiten
§ 16.
Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in § 15 keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 1 bis 3 einzustufen und zu entlohnen.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
20010043
Dokumentnummer
NOR40199040
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
