§ 16 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuer/innen für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Andere Tätigkeiten

§ 16.

Alle zusätzlichen Tätigkeiten, die in § 15 keine Berücksichtigung gefunden haben, sind unter sinngemäßer Anwendung von § 10 einzustufen und nach § 3 Abs. 1 zu entlohnen.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2017

Gesetzesnummer

20009676

Dokumentnummer

NOR40187527

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