Abs. 1 Z 1, 6 und 12 sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden (vgl. § 27 Abs. 3).
3. Hauptstück
Inhalt und Form der Meldung Inhalt der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung
§ 16.
(1) Die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung hat Folgendes zu enthalten:
- 1. Angaben zu allen beteiligten Intermediären, ausgenommen jene, die nach § 11 Abs. 1 von der Meldepflicht befreit sind, und allen relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich
- a) Angaben zu deren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei natürlichen Personen oder
- b) Angaben zu deren Namen, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
- 2. die Angabe aller verbundenen Unternehmen des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
- 3. Einzelheiten zu den betroffenen Gestaltungsmerkmalen (§ 5 oder 6),
- 4. eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen Gestaltung,
- 5. sofern vorhanden eine Bezeichnung der meldepflichtigen Gestaltung, unter welcher die Gestaltung allgemein bekannt ist,
- 6. eine Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten, sowie alle sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten, sofern diese weder zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens noch zur Preisgabe von Informationen führen, die die öffentliche Ordnung verletzen würde,
- 7. sofern vorhanden das Datum, an dem der erste Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gemacht worden ist oder gemacht werden soll,
- 8. Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage der meldepflichtigen Gestaltung bilden,
- 9. sofern vorhanden den Wert der meldepflichtigen Gestaltung,
- 10. die Angabe des Mitgliedstaates der steuerlichen Ansässigkeit des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
- 11. die Angabe aller Mitgliedstaaten, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind und
- 12. Angaben zu allen anderen Personen, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind oder potenziell betroffen sind, einschließlich des Mitgliedstaates ihrer steuerlichen Ansässigkeit und ihrer von ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilten Steueridentifikationsnummer.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden. Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 sind jedenfalls in englischer Sprache zu übermitteln.
Schlagworte
Handelsgeheimnis, Gewerbegeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20010781
Dokumentnummer
NOR40273375
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