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§ 16 ECG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2024

Schadenersatz bei Hass im Netz

§ 16.

Bei einer erheblichen Ehrenbeleidigung einer natürlichen Person in einem elektronischen Kommunikationsnetz hat der Nutzer, der den verletzenden Inhalt bereitgestellt hat, auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Der Anspruch auf Ersatz nach anderen Bestimmungen bleibt unberührt. Die Verantwortung für solche Verletzungen in einem Medium richtet sich bei Dazwischentreten eines Medieninhabers allein nach den Bestimmungen des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40258263