§ 16 EABG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Anlaufstelle

§ 16.

(1) Es ist eine Anlaufstelle betreffend jene Energieanlagen einzurichten, welche durch die jeweilige Behörde gemäß § 13 zu genehmigen sind. Sofern der Landeshauptmann gemäß § 6 Abs. 2 Zuständigkeiten auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen hat, kann eine vom ersten Satz abweichende Anlaufstelle für das jeweilige Bundesland eingerichtet werden. Die Behörden können sich zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der Anlaufstelle eines qualifizierten privaten Rechtsträgers bedienen. In diesem Fall hat die zuständige Behörde mit dem betreffenden Rechtsträger einen Vertrag abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über den Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit, die Haftung, die Kontrolle und Aufsicht durch die zuständige Behörde sowie die Gebarung und das zu leistende Entgelt zu enthalten hat. Auf Ersuchen des Projektwerbers leisten die Anlaufstellen vor und während eines Anzeige- und Genehmigungsverfahrens umfassende Beratung und Unterstützung. Sie begleiten den Projektwerber in transparenter Weise durch das Verfahren und stellen diesem alle dazu erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Zu diesem Zweck können sie andere Verwaltungsbehörden miteinbeziehen und konsultieren. Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass die Behörde die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG einhält.

(2) Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben die Anlaufstellen ein Verfahrenshandbuch für Projektwerber im Bereich der Energieanlagen zu erstellen. Die Anlaufstellen, die gemäß Abs. 1 bei Bundesbehörden einzurichten sind, haben jene Teile des Handbuchs zu erstellen, in denen Bundesgesetze erläutert werden. Die Anlaufstellen, die gemäß Abs. 1 bei Landesbehörden einzurichten sind, haben jene Teile des Handbuchs zu erstellen, in denen Landesgesetze erläutert werden. Im Verfahrenshandbuch ist auch auf kleinere Energieanlagen einzugehen, die von Eigenversorgern und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften errichtet und betrieben werden. Das Handbuch ist nach Bedarf zu aktualisieren und auf der Homepage der Anlaufstellen zu veröffentlichen. Das Verfahrenshandbuch ist nicht rechtsverbindlich.

Schlagworte

Anzeigeverfahren

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278874

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