Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 16
Die Wirtschaftsakteure benennen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum die Wirtschaftsakteure
- 1. von denen sie ein druckführendes Gerät bezogen haben und
- 2. an die sie ein druckführendes Gerät abgegeben haben.
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