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§ 16 Druckgerätegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2016

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 16

Die Wirtschaftsakteure benennen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum die Wirtschaftsakteure

  1. 1. von denen sie ein druckführendes Gerät bezogen haben und
  2. 2. an die sie ein druckführendes Gerät abgegeben haben.

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