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§ 16 Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

§ 16

(1) Die oberen Bergbehörden sind berechtigt, Ersuchen in gesundheitlichen Angelegenheiten unmittelbar an das Gesundheitsamt zu richten.

(2) Die gesundheitliche Beaufsichtigung der Bergwerksbetriebe durch das Gesundheitsamt regeln die Oberbergämter mit der vorgesetzten Dienstbehörde des Gesundheitsamtes.

(3) Eine möglichst enge Zusammenarbeit der Gesundheitsämter mit den Bergrevierbeamten in Fragen des Gesundheitswesens ist sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129503

alte Dokumentnummer

N8193537673L

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