§ 16 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

§ 16.

Ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften oder über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sich der Inhaber des Zeugnisses seit dem Besuch des Lehrganges oder seit der Konzessionsprüfung zehn Jahre lang nicht mehr im Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen, im Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, im Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe, bei Zivilingenieuren für Elektrotechnik oder in Elektrizitätsversorgungsunternehmen fachlich betätigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12073229

alte Dokumentnummer

N5198210141S

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