§ 16 Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1977

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 16.

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit im Druck, in der Druckformenerzeugung (Druckformenherstellung, Kartolithografie oder Lithografie), in der Reproduktionsfotografie, in der Satzherstellung, in der Schriftgießerei und Stereotypie, in der Stereotypie und Galvanoplastik oder in der Tiefdruckformenherstellung durch Zeugnisse nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006538

Dokumentnummer

NOR12071507

alte Dokumentnummer

N5197711110Q

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)