§ 16 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung

§ 16.

(1) Zur Ergänzungsprüfung gemäß § 11 Abs. 1 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für die Gasinstallation nachweist.

(2) Zur Ergänzungsprüfung gemäß § 11 Abs. 2 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für die Wasserleitungsinstallation nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007692

Dokumentnummer

NOR12085818

alte Dokumentnummer

N5199545808J

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