B. Verfahren.
§ 16.
Als Behelfe für die Vorarbeiten zur Anlegung des Grundbuches dienen die Eintragungn des alten Grundbuches, der Grundkataster, die von den Parteien etwa beigebrachten oder von Behörden zur Verfügung gestellten Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse, Urkunden und Aktenstücke sowie die eigenen Akten des Gerichtes.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023722
alte Dokumentnummer
N2193012037R
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