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§ 16 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

B. Verfahren.

§ 16.

Als Behelfe für die Vorarbeiten zur Anlegung des Grundbuches dienen die Eintragungn des alten Grundbuches, der Grundkataster, die von den Parteien etwa beigebrachten oder von Behörden zur Verfügung gestellten Grundbuchsauszüge, Gerichtsbeschlüsse, Urkunden und Aktenstücke sowie die eigenen Akten des Gerichtes.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023722

alte Dokumentnummer

N2193012037R

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