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§ 16 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

ZWEITER Teil

Gründung der Gesellschaft Feststellung der Satzung

§ 16.

(1) Die Satzung mußin Form eines Notariatsakts festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.

(2) In der Urkunde sind die Namen der Gründer, bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die jeder Beteiligte übernimmt.

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