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§ 169 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Keine Teilnahme am Ausgleich unter den Gesellschaftern

§ 169.

Soweit der Kommanditist die bedungene Einlage geleistet hat, sind § 137 Abs. 4 und § 155 Abs. 4 auf ihn nicht anzuwenden.