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§ 169 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

c) Zeugen.

§ 169

Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, ist jedermann verpflichtet, vor den Abgabenbehörden als Zeuge über alle ihm bekannten, für ein Abgabenverfahren maßgebenden Tatsachen auszusagen.