§ 169 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

8. UNTERABSCHNITT.

Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes. Bestattungskostenbeitrag

§ 169.

(1) Beim Tod des Versicherten, des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (§ 123) ist ein Bestattungskostenbeitrag zu gewähren. Das gleiche gilt sinngemäß für eine Totgeburt.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag beim Tode des Versicherten oder des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten gebührt auch, wenn der Tod innerhalb eines Jahres nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld oder nach dem Ende der Anstaltspflege eingetreten ist und bis zum Zeitpunkt des Todes Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093656

alte Dokumentnummer

N6195545646L