Aufwendungen für das Wochengeld
§ 168.
Die Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zu 30 vH zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093655
alte Dokumentnummer
N6195545645L