9. Hauptstück
Fahndung, Festnahme und Untersuchungshaft
1. Abschnitt
Fahndung Definitionen
§ 167.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1. „Personenfahndung“ jede Maßnahme zur Ermittlung des Aufenthaltes einer Person und zur Festnahme des Beschuldigten auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft,
- 2. „Sachenfahndung“ jede Maßnahme zur Feststellung des Verbleibes einer Sache und zu ihrer Sicherstellung.
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