Wochengeld beim Tod der Wöchnerin
§ 167.
Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Dauer des Bezuges des Wochengeldes, so ist dieses bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer an denjenigen weiterzuzahlen, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093654
alte Dokumentnummer
N6195545644L
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