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§ 166 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

2. Beweise.

a) Allgemeine Bestimmungen.

§ 166

Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

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