§ 166
§ 166. Wenn in der Nähe des Sprengortes keine genügende Deckung gegen die Sprengwirkung gefunden werden kann, sind besondere Fluchtörter anzulegen.
§ 166
§ 166. Wenn in der Nähe des Sprengortes keine genügende Deckung gegen die Sprengwirkung gefunden werden kann, sind besondere Fluchtörter anzulegen.