Inventar
§ 165.
(1) Ein Inventar ist zu errichten,
- 1. wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
- 2. wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
- 3. wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;
- 4. soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;
- 5. wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);
- 6. soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt;
- 7. wenn das Erbstatut die Haftung des Erben auf den Wert der Verlassenschaft beschränkt oder der Erbe durch Erklärung die Haftung darauf beschränkt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger aufzufordern (§ 174).
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